Rentenreform

Da wurde über viele Monate um die rot-grüne Rentenreform gestritten. Entscheidende Teile wurden diskutiert, wieder verworfen, neu gefasst. Ganz zum Schluss musste der Vermittlungsausschuss des Bundesrats ran, weil der wichtigste Teil, eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rentenversicherung, das oberste Gremium der Länder im ersten Anlauf nicht passieren konnte. Erst im Mai 2001 war alles unter Dach und Fach. Längst sind Streit und Diskussionen in den Hintergrund getreten. Andere Themen beherrschen die innenpolitische Szene. Von der Diskussion um die Rentenreform ist lediglich

ein Wort geblieben: Riester-Rente. Dabei ist die Rentenreform mehr als das mit dem Namen des sozialdemokratischen Arbeitsministers versehene Teil, das offiziell übrigens Altersvermögensgesetz (AVmG) heißt.

Grundlegende Neuregelungen durch die Rentenreform
So trat am 1. Januar 2001 die Reform der Erwerbsminderungsrenten in Kraft. Die Neuregelung geht demnach von einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente aus. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt jetzt voraus, dass das Arbeitsvermögen, das so genannte "Restleistungsvermögen" des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unter drei Stunden gesunken ist. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der halben Vollrente wird dann gezahlt, wenn das Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch drei bis sechs Stunden beträgt.

Liegt das Restleistungsvermögen über sechs Stunden, gibt es keine Erwerbsminderungsrente. Wer eine halbe Erwerbsminderungsrente bezieht, muss seinen Lebensunterhalt durch weitere Einkommen decken. Das kann eine Teilzeitarbeit sein, auch andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld kommt in Betracht. Kann einem Versicherten mit halber Erwerbsminderung kein Arbeitsplatz nachgewiesen werden, erhält er die volle Erwerbsminderungsrente. Für diese Personen trägt die gesetzliche Rentenversicherung also weiterhin das Arbeitsmarktrisiko. Künftig gibt es auch bei Renten wegen Erwerbsminderung Abschläge. Für jeden Monat, für den die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, sind das 0,3 Prozent. Maximal sind es 10,8 Prozent.


Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Außerdem gibt es verstärkt "Renten auf Zeit". Läuft eine solche Befristung aus, kann nach einer Gesundheitsprüfung die Erwerbsminderungsrente erneut bewilligt werden. Spätestens nach einer Gesamtdauer von neun Jahren muss die Erwerbsminderungsrente auf Dauer gezahlt
werden. Eine von Beginn an unbefristete Erwerbsminderungsrente wird dann gewährt, wenn die Gründe für die Erwerbsminderung absehbar dauerhaft sind.

 

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