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Rentenreform
Da wurde über viele Monate um die rot-grüne Rentenreform
gestritten. Entscheidende Teile wurden diskutiert, wieder verworfen,
neu gefasst. Ganz zum Schluss musste der Vermittlungsausschuss des
Bundesrats ran, weil der wichtigste Teil, eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung
zur gesetzlichen Rentenversicherung,
das oberste Gremium der Länder im ersten Anlauf nicht passieren
konnte. Erst im Mai 2001 war alles unter Dach und Fach. Längst
sind Streit und Diskussionen in den Hintergrund getreten. Andere
Themen beherrschen die innenpolitische Szene. Von der Diskussion
um die Rentenreform ist lediglich
ein Wort geblieben: Riester-Rente.
Dabei ist die Rentenreform mehr als das mit dem Namen des sozialdemokratischen
Arbeitsministers versehene Teil, das offiziell übrigens Altersvermögensgesetz
(AVmG) heißt.
Grundlegende Neuregelungen durch die Rentenreform
So trat am 1. Januar 2001 die Reform der Erwerbsminderungsrenten
in Kraft. Die Neuregelung geht demnach von einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente
aus. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt jetzt voraus,
dass das Arbeitsvermögen, das so genannte "Restleistungsvermögen"
des Betroffenen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unter drei Stunden
gesunken ist. Eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der halben Vollrente
wird dann gezahlt, wenn das Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt noch drei bis sechs Stunden beträgt.
Liegt das Restleistungsvermögen über sechs Stunden,
gibt es keine Erwerbsminderungsrente. Wer eine halbe Erwerbsminderungsrente
bezieht, muss seinen Lebensunterhalt durch weitere Einkommen
decken. Das kann eine Teilzeitarbeit sein, auch andere Sozialleistungen
wie Arbeitslosengeld kommt in Betracht. Kann einem Versicherten
mit halber Erwerbsminderung kein Arbeitsplatz nachgewiesen werden,
erhält er die volle Erwerbsminderungsrente. Für diese
Personen trägt die gesetzliche
Rentenversicherung also weiterhin das Arbeitsmarktrisiko. Künftig
gibt es auch bei Renten wegen Erwerbsminderung Abschläge.
Für jeden Monat, für den die Erwerbsminderungsrente vor
Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, sind
das 0,3 Prozent. Maximal sind es 10,8 Prozent.
Eine Rente wegen
Erwerbsminderung wird nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen
nicht überschritten werden. Außerdem gibt es verstärkt
"Renten auf Zeit". Läuft eine solche Befristung aus,
kann nach einer Gesundheitsprüfung die Erwerbsminderungsrente
erneut bewilligt werden. Spätestens nach einer Gesamtdauer
von neun Jahren muss die Erwerbsminderungsrente auf Dauer gezahlt
werden. Eine von Beginn an unbefristete Erwerbsminderungsrente wird
dann gewährt, wenn die Gründe für die Erwerbsminderung
absehbar dauerhaft sind.
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